AGB
Die nachstehenden Allgemeinen Bedingungen gelten für sämtliche Dienstleistungen, die Überlassung von Banketträumen und das Catering der MRZ GmbH, im folgenden „MRZ“ genannt, zur Durchführung von Veranstaltungen sowie für alle damit zusammenhängenden Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber im folgenden: „Veranstalter“. Entgegenstehende Bedingungen des Veranstalters finden keine Anwendung.
1. Stornierung
Werden Veranstaltungen bei denen Speisen serviert werden vom Veranstalter bis längstens 96 Stunden vor Beginn der Veranstaltung storniert, so hat der Veranstalter 50% des bestellten Menüpreises auf der Basis der vereinbarten Teilnehmerzahl zu bezahlen. Bei späterer Stornierung ist der volle Vertragspreis gem. Ziffer 4 zu zahlen. Abweichend davon werden bei Ausstellungen und Konferenzen lediglich die Bereitstellungskosten in voller Höhe berechnet, sofern eine Stornierung spätestens bis vier Wochen vor Veranstaltungsbeginn erfolgt. Dem Veranstalter bleibt es vorbehalten, einen geringeren Schaden seitens MRZ nachzuweisen.
2. Zusammenkommen des Veranstaltungsvertrages
Die Reservierung von Räumen und Flächen, sowie der Vereinbarung von sonstigen Lieferungen und Leistungen werden mit der schriftlichen Bestätigung durch MRZ für beide Parteien verbindlich.
3. Teilnehmerzahl
Für Veranstaltungen, bei denen Speisen serviert werden, muss der Veranstalter MRZ die genaue Anzahl der Teilnehmer bis spätestens 4 Werktage vor der Veranstaltung verbindlich angeben. Diese Angaben gelten als garantierter Vertragsinhalt und werden von MRZ der Endabrechnung als Minimum zu Grunde gelegt. Darüber hinausgehende Bestellungen von Speisen, Getränken, Rauchwaren etc. werden nach den Listenpreisen von MRZ gesondert verrechnet. Für den Fall dass die angegebene Teilnehmerzahl um mehr als 5% nach oben überschritten wird, muss sich der MRZ eine Änderung der Speisenfolge vorbehalten.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise verstehen sich inklusive Bedienungsgeld und aller Abgaben zuzüglich 19 % gesetzlicher Mehrwertsteuer. Bei Vertragsabschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 80% des voraussichtlichen Auftragswerts zu zahlen. Location- und Raum-Mieten sind zu 100 Prozent bei Vertragsabschluss zu bezahlen. Dieser Betrag ist mindestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf das Konto der MRZ zu überweisen. Rechnungen von MRZ sind binnen zehn Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Bei Nichteinhaltung dieser Klausel berechnet MRZ 1 Prozent Zinsen pro Monat.
5. Getränkeabrechnung
Falls keine andere Vereinbarung getroffen wird, werden Getränke gemäß dem tatsächlichen Verbrauch in Rechnung gestellt.
6. Mitgebrachte Speisen und Getränke
Der Veranstalter darf Speisen und Getränke zu den Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. In Sonderfällen kann darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden; in diesen Fällen erhebt MRZ eine angemessene Servicegebühr bzw. ein angemessenes Korkgeld.
7. Wertsachen
MRZ übernimmt keine Haftung für eingebrachte Wertsachen, Bargeld, Garderobe, Musikinstrumente etc.
8. Haftung
Der Veranstalter haftet für Verluste oder Beschädigung, die durch seine Mitarbeiter, sonstige Hilfskräfte so wie Veranstaltungsteilnehmer verursacht worden sind, so wie von ihm selbst verursachte Verluste oder Beschädigungen. Auf Verlangen von MRZ hat der Veranstalter den Abschluss geeigneter Haftpflichtversicherungen nachzuweisen. Um Beschädigungen der Wände zu vermeiden, ist die Anbringung von Dekorationsmaterial oder sonstigen Gegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung von MRZ gestattet. Der Veranstalter übernimmt die Gewähr dafür, dass insbesondere Dekorationsmaterial den feuerpolizeilichen Anforderungen entspricht. MRZ haftet für Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Gegenstände nur bei Verschulden.
9. Technische Einrichtungen
Soweit MRZ für den Veranstalter technische oder sonstige Einrichtungen von Dritten für die Durchführung der Veranstaltung beschafft, handelt MRZ im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Veranstalter haftet für die pflegliche Behandlung und ordnungsgemäße Rückgabe dieser Einrichtungen und stellt den MRZ von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung der Einrichtung frei.
10. Kündigung durch MRZ
MRZ ist jederzeit berechtigt, das Vertragsverhältnis zu beenden, wenn die Veranstaltung den Ruf oder die Sicherheit des Hauses gefährdet, ferner im Falle höherer Gewalt oder bei Vorliegen eines sonstigen wichtigen Grundes.
11. Musikveranstaltungen
Für Musikveranstaltungen und GEMA-pflichtige Musik-Darbietungen hat die GEMA-Anmeldung durch den Veranstalter zu erfolgen.
12. Gerichtsstand
Sofern der Veranstalter Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetz-buches oder Körperschaft des öffentlichen Rechts ist oder im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, wird als Gerichtsstand München vereinbart.
13. Schlußbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser allgemeinen Bedingungen für Veranstaltungen unwirksam sein, so berührt das die Gültigkeit der überigen Bestimmungen nicht. Anstelle der ungültigen Bestimmung gilt eine ihr möglichst nahekommende gültige Bestimmung. Abweichende Vereinbarungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform